CRA-Meldepflicht auslagern: Was ein Dienstleister übernehmen kann und was nicht
Die Meldepflicht nach Artikel 14 trifft den Hersteller, und sie lässt sich nicht abgeben. Was sich abgeben lässt, ist die Bereitschaft dahinter: eine Adresse, die jemand liest, eine Prüfung, die Benachrichtigung der Zuständigen, die Uhren und der Nachweis. Diese Seite zieht die Grenze und nennt Kriterien für die Auswahl.
Ein Dienstleister kann die Annahme von Schwachstellenmeldungen, ihre erste Prüfung, die Alarmierung der Verantwortlichen, das Führen der Fristen, den Entwurf der Meldung und das Protokoll übernehmen. Nicht übernehmen kann er die Verantwortung. Die Pflicht aus Artikel 14 bleibt beim Hersteller. Bei ihm bleiben auch die Entscheidung, ob ein Fall meldepflichtig ist, die Einreichung über die eigene benannte Person auf der ENISA-Plattform und die Behebung der Schwachstelle im Produkt. Für einen mittelständischen Hersteller ohne eigenes Produktsicherheitsteam ist diese Teilung der Weg, die 24-Stunden-Frist auch nachts und am Wochenende einzuhalten, ohne dafür ein Team aufzubauen.
Das Wichtigste
- Auslagerbar: Annahme, Triage, Alarmierung, Fristen-Uhren, Entwurf der Meldung, Nachweis-Protokoll.
- Nicht auslagerbar: die Pflicht selbst, die Entscheidung über die Meldepflicht, die Einreichung durch die benannte Person des Herstellers, die Behebung.
- Die Frist läuft ab Kenntnis des Herstellers (Artikel 14 Absatz 2 und 4). Ein Dienstleister, der nachts prüft, sorgt dafür, dass Kenntnis früh und dokumentiert entsteht.
- Auswahlkriterien: Erreichbarkeit, Nachweis, Datenschutz, Vertretung, Probealarm, und keine Stelle, die an Ihrer Stelle entscheidet.
- Die Hälfte der von PwC 2026 befragten deutschen Industrieunternehmen hat keine externe Meldeschnittstelle. Ein Dienst schließt diese Lücke schneller als ein eigenes Team.
Warum lässt sich die Pflicht nicht abgeben, die Arbeit aber schon?
Artikel 14 Absatz 1 verpflichtet den Hersteller, eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle zu melden. Absatz 2 setzt die Frist für die Frühwarnung: "unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat". Adressat ist der Hersteller, nicht ein Beauftragter. Auf der ENISA-Plattform reicht die Meldung ein Assigned Representative ein, eine Person, die für den Hersteller registriert ist und sich über EU-Login anmeldet. Die Marktüberwachung kann später vom Hersteller verlangen, die Einhaltung der Fristen zu belegen. Ein Vertrag mit einem Dienstleister ändert daran nichts.
Was die Verordnung nicht vorschreibt, ist, wer die Arbeit davor erledigt. Anhang I Teil II verlangt eine Kontaktstelle, über die Dritte Schwachstellen melden können, und eine Richtlinie zur koordinierten Offenlegung. Die BSI TR-03183-3 beschreibt, wie eine solche Meldeadresse betrieben wird: security.txt, Rollen PSIRT und CSIRT, Erstantwort binnen 5 Werktagen, ausführliche Rückmeldung binnen 10 Werktagen, und kein einzelner Analyst darf eine Meldung allein schließen. Nichts davon muss im eigenen Haus passieren. Die Richtlinie verlangt Ergebnisse, keine Organisationsform.
Was kann ein Dienstleister rechtlich übernehmen?
| Aufgabe | Dienstleister | Hersteller | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Meldeadresse betreiben (Postfach, security.txt, Formular) | ja | bleibt verantwortlich für die Veröffentlichung | Anhang I Teil II, BSI TR-03183-3 |
| Jede Meldung prüfen und einstufen (Triage) | ja, als Vorbereitung | entscheidet über die Einstufung | Artikel 14 Absatz 1 und 3 |
| Verantwortliche alarmieren, bis jemand übernimmt | ja | stellt die Rufliste und die Personen | keine Vorgabe in der Verordnung |
| Fristen führen: 24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage | ja | bleibt für die Einhaltung verantwortlich | Artikel 14 Absatz 2 und 4 |
| Entwurf der Frühwarnung und der Meldung | ja | prüft und ergänzt | Artikel 14 Absatz 2 |
| Entscheidung: meldepflichtig oder nicht | nein | ja | Artikel 14 Absatz 1 und 3 |
| Einreichung auf der ENISA-Plattform | nein | ja, durch die benannte Person | Artikel 16, Rollenmodell der Plattform |
| Nutzer informieren | Entwurf möglich | ja | Artikel 14 Absatz 8 |
| Schwachstelle beheben, Update liefern | nein | ja | Artikel 13, Anhang I Teil II |
| Nachweis-Protokoll führen | ja | legt es der Marktüberwachung vor | Auskunftsrechte der Marktüberwachung |
Die heikle Mitte: Kenntnis und Triage
Die Frist beginnt mit Kenntnis. Die Leitlinie der Kommission vom 27. Juli 2026 stellt dafür auf den Abschluss einer ersten Bewertung mit angemessener Gewissheit ab. Den Zeitpunkt sollte der Hersteller selbst festhalten, denn die Plattform nutzt ihn nach der ENISA-FAQ (Stand 3. Oktober 2026) noch nicht für die Fristberechnung. Genau hier liegt der Nutzen und zugleich die Grenze eines Dienstleisters. Er kann die eingehende Meldung sofort ansehen, einordnen und die verantwortliche Person benachrichtigen, damit die erste Bewertung schnell stattfindet und der Zeitpunkt festgehalten wird. Er darf aber nicht an die Stelle dieser Bewertung treten. Wer die Entscheidung über die Meldepflicht an einen Dritten abgibt, hat keine Kontrolle mehr über den Zeitpunkt, ab dem seine eigene Frist läuft, und kann später nicht belegen, wer wann was wusste. Mehr zum Fristbeginn unter Ab wann läuft die 24-Stunden-Frist?.
Woran erkennt man einen brauchbaren Dienst?
- Erreichbarkeit, genau beschriebenWer liest die Meldung um drei Uhr nachts: ein System, das alarmiert, oder ein Mensch? Beides kann richtig sein, aber es muss im Vertrag stehen. Ein Anbieter, der "24/7" verspricht, ohne zu sagen, was das heißt, verspricht nichts.
- NachweisJede Meldung, jede Einstufung, jeder Alarm, jede Übernahme und jede Einreichung müssen mit Zeitstempel protokolliert werden, so dass der Hersteller das Protokoll der Marktüberwachung vorlegen kann. Ohne Protokoll ist die Frist nicht belegbar.
- Datenschutz und VertraulichkeitSchwachstellenmeldungen enthalten Details, die Angreifer nutzen könnten, und oft personenbezogene Daten der Meldenden. Verarbeitung in der EU, Auftragsverarbeitung nach DSGVO, Zugriff nur für benannte Personen.
- Vertretung auf beiden SeitenBeim Hersteller braucht es eine zweite benannte Person für die Plattform und eine Rufliste mit Vertretung. Beim Dienstleister muss klar sein, was passiert, wenn sein System ausfällt.
- ProbealarmEine Benachrichtigung, die nie ausgelöst wurde, ist eine Vermutung. Regelmäßige Probealarme mit Protokoll zeigen, ob die Nummern stimmen und ob die Nachricht bei allen ankommt, auch bei der Geschäftsführung.
- Keine Stelle, die für Sie entscheidetEin Dienst, der verspricht, die Meldepflicht "komplett zu übernehmen", überschreitet die Grenze aus Artikel 14. Die Entscheidung und die Einreichung müssen beim Hersteller bleiben. Alles andere ist ein Risiko, kein Service.
- Keine Behördennähe vortäuschenKeine Quelle belegt, dass ENISA, BSI oder CERT-Bund Dienstleister beauftragt oder zugelassen hätten. Wer so auftritt, ist mit Vorsicht zu behandeln.
Was kostet es, und was spart es?
Die Alternative zum Dienst ist ein eigenes Produktsicherheitsteam (PSIRT) mit Bereitschaft. Das bedeutet mindestens zwei Personen, die abwechselnd erreichbar sind, ein Postfach, das jemand täglich sichtet, einen eingerichteten Zugang zur Plattform mit Vertretung und ein Verfahren, das auch dann funktioniert, wenn die eine Person im Urlaub ist. Wie das im Mittelstand aufgebaut wird, steht unter PSIRT im Mittelstand.
Wie groß die Lücke ist, zeigen zwei Studien aus dem September 2026. Nach der PwC Product Security Survey 2026 (100 deutsche Industrieunternehmen, zwei Drittel Maschinenbau) haben 50 Prozent keine externe Meldeschnittstelle und 27 Prozent keinen internen Prozess für Produktsicherheitsvorfälle; nur 3 Prozent halten sich für vollständig konform. Nach der Bitkom-Befragung vom 10. September 2026 wissen nur 29 Prozent der Unternehmen, was der CRA für sie bedeutet; Bitkom fasst das als "nur 3 von 10 Unternehmen vorbereitet" zusammen. Ein Dienst ersetzt den Prozess nicht, er stellt ihn schneller bereit als ein eigener Aufbau und hält ihn am Laufen. Was er kostet, hängt vom Anbieter ab; CRA Response Center beginnt bei 190 Euro im Monat, die Einrichtung kommt zum Festpreis dazu.
Zur Einordnung des Risikos: Verstöße gegen Artikel 14 können nach Artikel 64 Absatz 2 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027 (Artikel 71 Absatz 2). Kleinst- und Kleinunternehmen sind nach Artikel 64 Absatz 10 vom Bußgeld für das Versäumen der 24-Stunden-Frist ausgenommen. Den Nachweis, dass die Fristen eingehalten wurden, kann die Marktüberwachung später unabhängig davon verlangen. Details unter Bußgelder und Marktüberwachung.
So arbeitet CRA Response Center
CRA Response Center ist ein privater Dienstleister mit einem Werkzeug für einen Teil der auslagerbaren Seite der Tabelle oben: Mitlesen, Erkennen, Benachrichtigen und Festhalten. Den Entwurf der Meldung und die Einreichung übernimmt es nicht. Die Bausteine:
- Postfach mitlesen. Das Tool liest Ihr Sicherheits-Postfach mit, per Weiterleitung an ein virtuelles Postfach bei uns. Einen Zugang oder ein Passwort für Ihr Postfach braucht es nicht. Es antwortet nie, verschiebt und löscht nichts. Weitere Postfächer wie psirt@ oder csirt@ kommen gegen Aufpreis dazu.
- Wichtig oder Aussortiert. Feste Regeln erkennen Behördenpost, behauptete Ausnutzung, Erpressung und unlesbare Mails. Eine KI, die bei unserem Hoster in Deutschland läuft, erkennt zusätzlich Hinweise auf Lücken, auch in holprigem Deutsch oder als höfliche Frage. Mailtexte gehen dabei nie an OpenAI, Anthropic, Google oder andere KI-Anbieter und dienen nicht zum Training von KI-Modellen. Sie darf nur hochstufen; herabstufen kann nur ein Mensch. Was das Tool über Ihre Produkte und Bauteile wissen muss, erfasst je Domain ein Fragenkatalog.
- Benachrichtigung. Bei wichtigen Mails bekommen Ihre Leute sofort eine E-Mail, auf Wunsch zusätzlich eine SMS, rund um die Uhr. Einmal je Mail, mit einem Satz zur Einordnung statt dem Mailtext. Die E-Mail enthält einen persönlichen Link, ein Login ist nicht nötig: Wer übernimmt, drückt dort einen Knopf, die anderen erfahren es. Eine mit Personal besetzte Leitstelle, die an Ihrer Stelle entscheidet, betreiben wir nicht.
- Kenntnis und Fristen. Ist eine aktive Ausnutzung oder ein schwerwiegender Vorfall hinreichend sicher, bestätigt Ihre zuständige Person das per Knopf. Ab dann zeigt das Tool die Fristen für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht. Eingereicht wird von Ihrer benannten Person mit ihrem eigenen Zugang, nie von uns.
- Verlauf als Nachweis. Eingang, Benachrichtigungen, Übernahme, Kenntnis und Erledigt mit Zeitstempel, jederzeit als Export. Mailtexte speichern wir verschlüsselt 30 Tage, wichtige bis 3 Monate nach Erledigt.
- Einrichtung. Selbst im Browser: Konto, Postfach anbinden, Fragenkatalog je Domain, Personen, Probealarm. Auf Wunsch begleiten wir die Einrichtung zum Festpreis.
190 Euro im Monat inklusive Mehrwertsteuer je Domain mit einem Postfach, jedes weitere Postfach derselben Domain 30 Euro, mehrere Domains unter einem Login; die ersten 30 Tage sind kostenlos. Was bei Ihnen bleibt: die Entscheidung, ob ein Fall meldepflichtig ist, der Entwurf und die Einreichung der Meldung und die Behebung. Preise stehen unter Preise, testen können Sie über das Anfrageformular.
Typische Fehler
- Die Entscheidung mit auslagern. Ein Vertrag, nach dem der Dienstleister "meldet", verschiebt nichts an der Verantwortung, nimmt dem Hersteller aber die Kontrolle über seinen eigenen Fristbeginn.
- Nur eine benannte Person. Der Zugang zur Plattform hängt an einem Menschen mit Urlaub und Krankheit. Zwei benannte Personen sind das Minimum.
- Den Dienst einrichten und nie testen. Ohne Probealarm weiß niemand, ob die Nachricht um drei Uhr nachts bei der Geschäftsführung ankommt.
- Die Adresse veröffentlichen, bevor jemand liest. Eine security.txt ohne besetztes Postfach erzeugt Kenntnis, auf die niemand reagiert. Zur Einrichtung: security.txt nach RFC 9116 und BSI TR-03183-3, die Datei selbst erzeugt der security.txt Generator.
- NIS2-Meldung für erledigt halten. Wer als Einrichtung unter NIS2 fällt, meldet dort zusätzlich. Die eine Meldung ersetzt die andere nicht.
Häufige Fragen
Kann ich die CRA-Meldung an einen Dienstleister auslagern?
Die Arbeit davor ja: Annahme, Prüfung, Alarmierung, Fristen, Entwurf, Protokoll. CRA Response Center übernimmt davon Annahme, Einstufung, Benachrichtigung, Fristen und Protokoll. Die Meldung selbst reicht der Hersteller über seine benannte Person auf der ENISA-Plattform ein, und die Pflicht aus Artikel 14 bleibt bei ihm.
Darf der Dienstleister als Assigned Representative auf der Plattform auftreten?
Das Rollenmodell der Plattform sieht benannte Personen des Herstellers vor. CRA Response Center tritt nicht als Assigned Representative auf und reicht nie selbst ein. Ob ein Hersteller einen externen Vertreter benennen darf, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Sie verbietet es auch nicht: Artikel 18 lässt einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten zu, und Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Meldepflicht nicht von dessen Auftrag aus. Die Plattformrolle allein ist keine Vollmacht, und die Verantwortung bleibt beim Hersteller. Den konkreten Fall mit Rechtsberatung und anhand der Plattformbedingungen klären.
Was passiert, wenn der Vorfall am Wochenende bekannt wird?
Die Frist läuft ab Kenntnis, auch samstags. Deshalb muss die Meldeadresse auch am Wochenende gesichtet und die zuständige Person benachrichtigt werden. Genau das ist der Teil, den ein Dienst übernimmt; die Entscheidung trifft die benachrichtigte Person.
Reicht es, wenn der Dienstleister die Meldung nur ansieht und weiterleitet?
Nein. Weiterleiten ohne Prüfung erzeugt Lärm, und Lärm wird ignoriert. Brauchbar ist eine begründete Einstufung, bei der Hinweise auf Ausnutzung nie herabgestuft werden, plus eine Benachrichtigung, bei der alle sehen, ob und wann jemand übernommen hat.
Wer haftet, wenn der Dienstleister einen Alarm verpasst?
Gegenüber der Marktüberwachung der Hersteller. Was der Dienstleister dem Hersteller schuldet, regelt der Vertrag. Deshalb gehört die Erreichbarkeit dort genau beschrieben und das Protokoll als Nachweis vereinbart.
Brauche ich trotzdem ein eigenes PSIRT?
Mindestens eine benannte Person, die entscheidet und einreicht, und eine Vertretung. Ein ganzes Team braucht es nicht, wenn Annahme, Prüfung, Alarmierung und Fristen ausgelagert sind. Wie viel eigene Struktur sinnvoll ist, hängt von Produktzahl und Risiko ab.
Ersetzt der Dienst eine Rechtsberatung?
Nein. Ob ein Fall meldepflichtig ist, bleibt eine Entscheidung des Herstellers, im Zweifel mit anwaltlicher Beratung. Der Dienst sorgt dafür, dass diese Entscheidung rechtzeitig und dokumentiert getroffen werden kann.
Weiterlesen
- PSIRT im MittelstandSchwachstellenmeldungen annehmen, bewerten, beantworten, mit eigenen Mitteln.
- Die ersten 24 StundenAblaufplan für Hersteller nach einer Schwachstellenmeldung.
- Richtlinie zur koordinierten OffenlegungWas in die CVD-Policy hinein muss.
- ENISA-Plattform Schritt für SchrittRegistrierung, benannte Personen, Felder der Meldung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Amtsblatt der Europäischen Union, 20. November 2024.
- Single Reporting Platform: Frequently Asked Questions, ENISA, Stand 3. Oktober 2026.
- BSI TR-03183-3 Vulnerability Reports and Notifications, v1.0.0, BSI, 20. August 2025.
- Commission CRA application guidance published, cyberresilienceact.eu, 27. Juli 2026.
- Cyber Resilience Act: Diese neuen Meldepflichten kommen ab September, Heuking, 26. August 2026.
- PwC Product Security Survey 2026: Lage der Industrie, datensicherheit.de, 11. September 2026.
- Cyber Resilience Act: 3 von 10 Unternehmen vorbereitet, Bitkom, 10. September 2026.
- 24-Stunden-Meldepflicht des Cyber Resilience Act in Kraft, it-daily, 11. September 2026.
- Artikel 71 CRA: Inkrafttreten und Geltungsbeginn, lxgesetze.de, 2026.